Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
concept-s Ladenbau & Objektdesign GmbH („concept-s“)
I. Geltung
Für die Vertragsbeziehung zwischen concept-s und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, concept-s hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn concept-s in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden aus laufender Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
II. Angebot/Vertragsschluss/Zusätzliche Leistungen
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot, das concept-s durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung annehmen kann. Vorher von concept-s abgegebene Angebote sind freibleibend. Sofern concept-s ausnahmsweise die Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung verlangt, dient dies nur der Selbstkontrolle des Kunden. Mündliche Erklärungen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch concept-s.
Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden, die eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsinhalt darstellen, wird concept-s berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die Änderung mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden kann. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung von concept-s zur Berücksichtigung von Änderungs- oder Zusatzwünschen. Berücksichtigt concept-s die gewünschten Änderungen oder Zusätze, schuldet der Kunde hierfür ein angemessenes zusätzliches Entgelt. Es bestimmt sich, sofern nicht anders vereinbart, nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung.
III. Lieferung und Gefahrübergang
Von concept-s angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. concept-s kommt nur in Verzug, wenn ein verbindlicher Liefertermin schuldhaft überschritten wird oder der Kunde nach einer fälligen Leistung erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
Die Leistungspflicht von concept-s steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Im Fall ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist concept-s berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Nachträgliche Wünsche des Kunden wegen Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang. Stellt der Kunde von ihm zu beschaffene Leistungen oder Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit entsprechend. Dasselbe gilt in Fällen von Streik oder höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware den Geschäftssitz von concept-s verlässt (Lieferung ab Werk), auch wenn der Transport im Auftrag des Kunden von concept-s ausgeführt wird. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.
Transportschäden sind sofort unter Beachtung von § 438 HGB beim Frachtführer anzuzeigen und ausserdem concept-s schriftlich mitzuteilen. Die Annahme beschädigter oder geöffneter Sendungen ist zu verweigern oder, falls nach den beim Frachtführer zu erfragenden Transportbedingungen möglich, ein Vorbehalt zu machen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Transport-, Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Nebenleistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Rabatte werden von concept-s jeweils individuell und ohne Verbindlichkeit für nachfolgende Bestellungen gewährt.
Haben sich die Preise zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Wechselkursschwankungen, erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises erklärt werden.
Alle Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungen sind kostenfrei auf die Geschäftskonten der concept-s zu bewirken. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln ist concept-s nicht verpflichtet.
Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, gilt für den Eintritt des Verzugs die gesetzliche Regelung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von concept-s anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Die Zahlungsansprüche von concept-s verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
V. Pflichten des Kunden
Kann die Lieferanschrift nicht per Lkw und/oder nicht zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten oder nur unter besonderen Erschwernissen erreicht werden, ist der Kunde verpflichtet, concept-s unverzüglich alle bei der Anlieferung zu berücksichtigenden Besonderheiten, z.B. Lage in einer Fußgängerzone, Erforderlichkeit einer Hebebühne, eingeschränkte Geschäftszeiten etc., mitzuteilen. Entstehen durch unterlassene oder nicht vollständige Informationen Zusatzkosten oder zusätzlicher Aufwand, schuldet der Kunde ein zusätzliches Entgelt. Es bestimmt sich, sofern nicht anders vereinbart, nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung.
VI. Abnahme/Kündigung von Werkverträgen
Ist eine Werkleistung von concept-s im wesentlichen vertragsgemäß, kann concept-s vom Kunden die Abnahmeerklärung innerhalb angemessener Frist verlangen. Weist der Kunde das Begehren nicht sachlich begründet zurück, gilt die Abnahme als erteilt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahme liegt auch vor, wenn die gelieferte Ware oder Leistung, ggf. trotz Mängelrügen, über längere Zeit vom Kunden produktiv eingesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein förmliches Abnahmeverfahren vereinbart ist.
Kündigt der Kunde ohne einen von concept-s zu vertretenden Grund einen Werkvertrag, hat concept-s das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen, wenn nicht der Kunde oder concept-s eine niedrigere oder höhere Vergütung nachweisen.
VII. Eigentumsvorbehalt
concept-s behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, oder, wenn mit dem Kunden ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist concept-s berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, sofern nicht der Kunde bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Nach Rücknahme der gelieferten Waren ist concept-s zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere die Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigem Eingreifen Dritter hat der Kunde concept-s unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet gegenüber concept-s für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwaigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt concept-s alle Forderungen in Höhe des Bruttorechnungsbetrages der Forderungen von concept-s ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. concept-s ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall kann concept-s verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen herausgibt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Die Einziehung der Forderung durch concept-s ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für concept-s vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, concept-s nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt concept-s das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
VIII. Sachmangelhaftung
Mängel der Leistung hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung concept-s schriftlich mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt concept-s außerdem die für die Nacherfüllung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme oder auf Anforderung zur Verfügung. Benötigt concept-s weitere Unterlagen, hat der Kunde diese Unterlagen auf Anforderung ebenfalls unverzüglich zur Verfügung zu stellen.Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle Spezifikationen in den Vertragsunterlagen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. § 377 HGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen in jedem Fall binnen 8 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden, anderenfalls entfallen Ansprüche wegen dieser Mängel.
concept-s ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu erledigen. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel tatsächlich nicht besteht oder weist concept-s nach, dass der Mangel nicht ursächlich auf einem Sachmangel seiner Leistung beruht, kann concept-s die Erstattung des Aufwands für die aufgrund der Nacherfüllung erbrachten Leistungen verlangen. Werden Mängel von concept-s nicht binnen der für den jeweiligen Mangel angemessenen Zeit behoben, kann der Kunde concept-s eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er die Nacherfüllung nach dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Voraussetzung ist, dass der Kunde zuvor mindestens zweimal concept-s erfolglos Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben hat. Nach ergebnislosem Fristablauf kann der Kunde nach seiner Wahl die Mängel auf Kosten von concept-s selbst beseitigen, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, bei erheblichen Mängeln hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden von concept-s Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Sachmangelansprüche gegen concept-s sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, beispielsweise bei Verwendung im Aussenbereich. Sachmangelansprüche sind auch ausgeschlossen bei fehlerhafter Selbstmontage des Kunden sowie nachträglicher Veränderung (insbesondere durch Eingriffe in die Elektroinstallation) oder Instandsetzung der Ware oder der Leistung durch den Kunden oder Dritte. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf den Ausschlussgründen beruht. Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, concept-s hätte den Sachmangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen.
IX. Haftung
Die Haftung von concept-s für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden sowie übernommenen Garantien. Insoweit haftet concept-s für jeden Grad des Verschuldens; bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Verzugsschäden ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von concept-s. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen concept-s und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von concept-s. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der concept-s zuständige Gericht. concept-s ist nach seiner Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Stand Januar 2008